Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Kursteilnehmer-und Mieterkreis

Teilnahme-und mietberechtigt ist jede Person, die weder gesundheitlich noch konditionell beeinträchtigt ist und den Sport ohne Gefahr für sich und andere ausüben kann. Sollten mögliche Einschränkungen gesundheitlicher oder konditioneller Art bestehen, sind sie dem Vermieter/Ausbilder mitzuteilen. Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Kurs ist die Fähigkeit, mindestens 15 Minuten im freien Wasser ohne Hilfsmittel schwimmen zu können. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich erforderlich.

§2 Anmeldung / Rücktritt vom Vertrag

Die Anmeldung zu einem Kurs bedarf der Schriftform (auch Internet-Anmeldeformular). Gleiches gilt für den Abschluss eines Mietvertrages. Eine Anmeldung/Buchung im Voraus wird nur bei Anzahlung in Höhe von 50 % der Kosten der gebuchten Leistung verbindlich. Der Geldeingang hat bis spätestens 7 Tage vor Beginn der gebuchten Leistung zu erfolgen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich (auch per E-Mail)zu erklären. Erfolgt der Rücktritt innerhalb 7 Tagen vor Kursbeginn/ Mietbeginn fallen 80% und bei Stornierung bis 8 Tage vor Kursbeginn 50 % der Kurskosten an. Bei Nichterscheinen(ohne Rücktritt) fallen 95% der Kurskosten an. Natürlich wollen wir unseren Kunden immer entgegenkommen und bieten Kulanzlösungen individuell an. Im Falle höherer Gewalt, Umweltaspekten, behördlichen Entscheidungen werden geleistete Zahlungen nicht erstattet. Ein Ausgleich in Form eines ähnlichen Angebotes wird angestrebt.

§3 Mitwirkungspflicht

Der Teilnehmer ist bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.

§4 Pflichten des Mieters/Kursteilnehmers

Der Mieter/Kursteilnehmer hat die Mietsache/das Schulungsmaterial sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die Mietsache/das Schulungsmaterial darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen untersagt. Eine gewerbsmäßige Nutzung -geldliche Personenbeförderung -sowie das Weitervermieten ist strengstens untersagt. Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Wasserstraßenverkehrsgesetze zu beachten sowie im Besitz des Sportbootführerschein SEE oder höher (bei Wasserfahrzeugen über 15PS) zu sein. Er haftet für alle Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch beim Vermieter entstandenen Kosten, die auf seiner Benutzung des Wasserfahrzeuges beruhen. Der Mieter bekommt vor Fahrtantritt eine Einweisung ins Wasserfahrzeug, Sicherheitsbestimmungen sowie den Revierbedingungen / örtlichen Gegebenheiten. Den Anweisungen des Vermieters ist folge zu leisten.

§5 Pflichten und Haftung des Vermieters/Ausbilders

Der Vermieter/Ausbilder übergibt das Wassersportgerät in einwandfreiem, gereinigten, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist. Der Vermieter garantiert die Abnahme des Sportgerätes durch das Wasserschifffahrtsamt und die Gültigkeit aller an Bord befindlichen Ausrüstungsgegenstände.

§6 Haftung des Mieters/Kursteilnehmers für Schäden

Der Mieter/Kursteilnehmer haftet für alle Schäden, die während der Nutzung an dem Wassersportgerät entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Impellerverschleiß (bei motorisierten Fahrzeugen) aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. „auf den Strand fahren“, Mindestwassertiefe 1 Meter ist einzuhalten) ist der Mieter schadensersatzpflichtig. Bei Schäden am Mietgerät haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigen-Gutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs-und Rückführungskosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

§7 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, zuerst den Vermieter (ggf. die Polizei) unverzüglich zu verständigen. Abschlepp-und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen. Bei jedem Unfall ist unverzüglich der Vermieter und ggf. die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann (siehe Unfallbericht). Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.

§8 Versicherungsschutz

Der Vermieter/Ausbilder weist ausdrücklich darauf hin, dass der Mieter / Kursteilnehmer sich hinsichtlich auftretender eigener persönlicher Schäden während der Mietdauer/Kursteilnahmeselbst versichern lassen muss. Der Mieter/Kursteilnehmer erklärt bezüglich etwaig auftretender eigener persönlicher Schäden während der Miet-/Kursdauer, den Vermieter/Ausbilder von der Haftung freizustellen und verzichtet hiermit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:

  • die Vertragspflichten gem. Ziff. 4 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,
  • sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,
  • Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
  • die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.

§8.1. Haftpflichtversicherung

Im Mietpreis enthalten ist eine Haftpflichtversicherung ohne Eigenleistung im Schadensfall. Die Deckungssumme beträgt Euro 6.000.000,00 pauschal für Personen-und Sachschäden, 6.000.000,00 pauschal für Personen-Sach-/ Vermögensschäden in der Umwelthaftplicht und 1.000.000,00 pauschal für Personen-Sach-/ Vermögensschäden in der Umweltschadenversicherung.

§9 Wassersportgerät-Rückgabe

Das Wassersportgerät ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben. Bei Verschmutzung hat der Mieter Fahrzeug-Reinigungskosten je nach Verschmutzungsgrad in Höhe von bis zu Euro 20,-zu zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 20 Minuten überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden-bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Wasserfahrzeug sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

§10 Persönliche Daten

Der Mieter ist mit dem speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Wassersportgerätes oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen, können die personenbezogenen Daten in eine zentrale Warndatei aufgenommen und an Inkassounternehmen weitergeben werden.

§11 Körperliche Fitness

Der Mieter verfügt über einen für die Nutzung des Wassersportgerätes erforderlichen Gesundheitszustand. Haftungen für durch die Nutzung erlittene gesundheitliche Folgeschäden sind somit ausgeschlossen.

§12 Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.